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# § 18
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(1) Durch Landesgesetz ist ergänzend zu bestimmen, daß die vorhandenen Versorgungsempfänger an den Maßnahmen nach Kapitel III des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes und an den Maßnahmen nach Artikel II dieses Gesetzes entsprechend den Regelungen der Abschnitte 1 bis 4 dieses Artikels beteiligt werden.
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(2) Ist ein Amt bei einem der in Artikel II § 12 dieses Gesetzes genannten Dienstherren auf Grund von Maßnahmen im Sinne des Artikels II § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet worden, als § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes vorschreibt, kann der erworbene Rechtsstand auch bei der Gewährung der Versorgungsbezüge gewahrt bleiben.
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(3) Für die am 30. Juni 1972 vorhandenen Versorgungsempfänger gelten für die Gewährung ruhegehaltfähiger Stellenzulagen anstelle der Landesvorschriften, die durch Artikel II § 14 dieses Gesetzes ab 1. Juli 1972 außer Kraft getreten sind, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des Artikels II §§ 1 bis 6 dieses Gesetzes entsprechend.
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(4) Artikel II § 17 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes gilt für die am 30. Juni 1972 vorhandenen Versorgungsempfänger entsprechend.
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(5) Artikel II § 16 in der vom 1. Januar 1974 an geltenden Fassung findet auf die am 31. Dezember 1973 vorhandenen Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der Polizeivollzugsbeamten entsprechende Anwendung.
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