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# § 34 Beschränkung der Zustimmung
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(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken hinsichtlich
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1.der Geltungsdauer,
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2.des Betriebs,
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3.der beruflichen Tätigkeit,
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4.des Arbeitgebers,
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5.der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und
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6.der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.
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(2) Die Zustimmung wird längstens für vier Jahre erteilt.
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(3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 16a Absatz 1 und § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung wie folgt zu erteilen:
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1.bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und
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2.bei der Weiterbildung für die Dauer, die ausweislich eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles erforderlich ist.
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