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# § 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
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Die Zustimmung kann erteilt werden für
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1.leitende Angestellte,
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2.Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder
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3.Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.
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