12 lines
844 B
Markdown
12 lines
844 B
Markdown
# § 5 Instandsetzungsbeschuss
|
|
|
|
(1) Eine erneute amtliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes ist vorzunehmen, wenn
|
|
1.ein höchstbeanspruchtes Teil nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes ausgetauscht und dabei eine Nacharbeit vorgenommen worden ist oder
|
|
2.an einem höchstbeanspruchten Teil eines Prüfgegenstandes
|
|
a)die Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 verändert oder
|
|
b)materialschwächende oder -verändernde Arbeiten vorgenommen worden sind.
|
|
|
|
Satz 1 gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind.
|
|
|
|
(2) Ergibt sich anlässlich der Prüfung nach Absatz 1 einer der in Anlage I Nr. 1.1 oder 1.3 angeführten Mängel, ist § 4 entsprechend anzuwenden.
|