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# § 36 Bekanntmachung
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(1) Die Zulassung nach § 11 des Gesetzes, ihre Änderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten.
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(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über
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1.andere zugelassene Bezeichnungen nach § 27 Abs. 1,
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2.die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung,
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3.Anordnungen nach § 35 Abs. 2.
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