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# § 29 Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition
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Die Zulassungsprüfung nach § 11 des Gesetzes umfasst die Prüfung
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1.der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,
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2.der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,
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3.der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,
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4.der Maßhaltigkeit,
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5.des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,
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6.des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,
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7.der Funktionssicherheit.
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