7 lines
482 B
Markdown
7 lines
482 B
Markdown
# § 24 Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zweiten
|
|
und Dritten Abschnitt
|
|
|
|
(1) Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt werden von der Bundesagentur für Arbeit als einem für diese Aufgabe entliehenen Organ des Landes, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, gewährt.
|
|
|
|
(2) Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Abschnitt sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2, §§ 98 und 99 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) zuständig.
|