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# § 22 Inhalt der Bescheinigung
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(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:
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1.die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,
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2.die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
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3.Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),
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4.Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990,
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5.Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß,
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6.Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die
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a)Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950,
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b)Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949,
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c)tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,
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7.Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.
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(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:
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1.die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,
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2.die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
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3.Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.
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Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.
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(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 11a die folgenden Angaben zu enthalten:
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1.die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,
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2.die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
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3.Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
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4.die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Kindererziehung.
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(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.
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