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# § 2 Sitz des Deutschen Bundestages
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(1) Sitz des Deutschen Bundestages ist die Bundeshauptstadt Berlin.
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(2) Diese Sitzentscheidung wird vollzogen, sobald der Deutsche Bundestag festgestellt hat, daß die erforderlichen Voraussetzungen für seine Arbeitsfähigkeit in der Bundeshauptstadt Berlin hergestellt sind.
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