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# § 8 Prüfungsbereich „Montagetechnik“
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(1) Im Prüfungsbereich „Montagetechnik“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.technische Unterlagen anzuwenden,
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2.montagetechnische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
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3.Betriebsmittel und Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
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4.Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz auszuführen,
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5.montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen,
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6.Prüfverfahren anzuwenden,
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7.Ergebnisse zu dokumentieren und
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8.Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden.
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(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 225 Minuten. Davon entfallen auf die Arbeitsprobe einschließlich dem situativem Fachgespräch von höchstens 10 Minuten 180 Minuten und auf die schriftlichen Aufgaben 45 Minuten.
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