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# § 15 Bodenwert
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(1) Zur Ermittlung des Bodenwerts sind Erhebungen anzustellen über
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1.die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt des Grundstücks,
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2.die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten und die tatsächliche Nutzung,
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3.die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen,
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4.die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Verbindungen,
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5.die Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsnetze,
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6.die noch anfallenden Erschließungsbeiträge und
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7.vorhandene Richtwerte und Vergleichspreise.
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(2) Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grundstücksfläche anzusetzen. Bei der Ermittlung des Bodenwerts darf keine höherwertige Nutzung als zulässig zugrunde gelegt werden.
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