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# § 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
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(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
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(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
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(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
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