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# § 13 Prüfungsbereich Instandhaltung
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(1) Im Prüfungsbereich Instandhaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Störungen zu analysieren, Fehler zu suchen und Ursachen festzustellen,
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2.technische Unterlagen sowie Daten abzugleichen und auszuwerten,
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3.Instandhaltungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,
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4.Prüfverfahren zur Wiederinbetriebnahme auszuwählen und durchzuführen und
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5.Abnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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