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# § 28 Voraussetzung für die Darlehnsgewährung
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(1) Voraussetzung für die erfolgreiche Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist insbesondere die persönliche und fachliche Eignung des Verfolgten und die Wahrscheinlichkeit, daß ihm die Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage bietet.
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(2) Auf die Gewährung von Darlehen finden im übrigen die §§ 6, 7 Satz 2 und § 9 entsprechende Anwendung.
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