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# § 5 Kinder und ihnen Gleichgestellte
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(1) Den Kindern einer Verfolgten stehen die gleichen Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG wie den Kindern eines Verfolgten zu.
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(2) Den Kindern sind gleichgestellt
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1.die Stiefkinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte,
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2.die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt und deren Erziehung nicht von anderer Seite laufend
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[Tabelle]
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gezahlt wird.
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(3) Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn der Verfolgte sie auf seine Kosten anderweit untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden sollte.
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