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# § 2
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(1) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung ein nach § 31 Abs. 2 BEG geltend gemachter Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß eine Haftstätte nicht als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG anzusehen sei, kann der Berechtigte einen Antrag auf erneute Entscheidung stellen, wenn sich auf Grund der Anlage zu dieser Verordnung ergibt, daß die Haftstätte als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG anzusehen ist.
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(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn erst auf Grund der Anlage zu dieser Verordnung oder auf Grund von § 1 Nr. 2 dieser Verordnung der nach § 31 Abs. 2 BEG vorgeschriebene Zeitraum von mindestens einem Jahr Konzentrationslagerhaft erreicht wird.
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(3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Verkündung dieser Verordnung zu stellen. Artikel III Nr. 1 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz findet entsprechende Anwendung.
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(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind.
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(5) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.
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