6 lines
310 B
Markdown
6 lines
310 B
Markdown
# § 70
|
|
|
|
(1) Hat der Verfolgte bei Beginn der Verfolgung mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so steht ihm der Anspruch auf ein Darlehen zur Wiederaufnahme jeder früheren Erwerbstätigkeit zu.
|
|
|
|
(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen darf den Höchstbetrag des § 69 Abs. 3 nicht übersteigen.
|