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# § 224
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(1) Im Verfahren vor den Landgerichten besteht kein Anwaltszwang.
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(2) Im Verfahren vor den Oberlandesgerichten besteht für das Land kein Anwaltszwang.
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(3) Im Verfahren vor den Landgerichten und vor den Oberlandesgerichten hängt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozeßkostenhilfe nicht davon ab, daß er in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist.
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(4) In der Revisionsinstanz besteht uneingeschränkt Anwaltszwang mit der Maßgabe, daß sich die Parteien auch durch einen nicht bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.
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