6 lines
217 B
Markdown
6 lines
217 B
Markdown
# § 221
|
|
|
|
(1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt.
|
|
|
|
(2) § 566 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
|