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# § 3 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand Beamtinnen und Beamte des
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Bundeseisenbahnvermögens
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(1) Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 3 Satz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten oder gegründeten Unternehmen betroffen sind, können bis zum 31. Dezember 2006 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
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1.sie als Beamtinnen und Beamte des einfachen oder des mittleren Dienstes das 55. Lebensjahr oder als Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes das 60. Lebensjahr vollendet haben und
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2.ihre anderweitige Verwendung in der eigenen oder in anderen Verwaltungen nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
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(2) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
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(3) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
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