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# § 3 Regelung durch Gesetz
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(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
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(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
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(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
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