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# § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
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(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
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1.Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
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a)eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
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b)eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
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c)eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
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besitzt,
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2.die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
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3.die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
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In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.
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(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
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(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
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1.für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
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2.bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
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