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# § 4 Arten des Beamtenverhältnisses
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(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
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(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
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a)der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
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b)der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
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(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
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a)zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
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b)zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
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(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
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a)der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
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b)der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.
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