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# § 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
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(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
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(2) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein
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1.spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
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2.die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
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3.die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
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4.die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
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5.die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
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6.die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
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7.die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
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8.spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.
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