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# § 9 Zertifikat
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(1) Ein Endgerät wird zertifiziert, wenn es die in § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes genannten Anforderungen erfüllt.
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(2) Das Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben:
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1.Bezeichnung des Endgerätes nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 Buchstabe a bis e,
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2.Leistungsmerkmale des Endgerätes, die Gegenstand der Zertifizierung sind,
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3.Version der BOS-IOP-Richtlinien und der Systemtechnik, die der Zertifizierung zugrunde liegen.
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(3) Dem Zertifikat für einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2 wird eine Auflistung beigefügt, die die Hardware- und Software-Komponenten aufführt, aus denen sich der Bestandteil zusammensetzt.
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(4) Bei einer Änderungszertifizierung kann sich das Zertifikat abweichend von Absatz 2 Nummer 2 auf das geänderte Leistungsmerkmal oder die sonstigen von der Änderung betroffenen Komponenten des Endgerätes beschränken. Die Änderungszertifizierung erfolgt in Form einer Ergänzung oder eines Nachtrags zum ursprünglichen Zertifikat.
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(5) Das Zertifikat kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere zur erneuten Überprüfung einzelner Leistungsmerkmale und zur Deaktivierung optionaler Leistungsmerkmale, die einer Verwendung des Endgerätes im Digitalfunk BOS entgegenstehen.
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(6) Die Erteilung des Zertifikats wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben. Die Erteilung des Zertifikats sowie die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 werden auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht. Den Ansprechstellen, die der Bund und die Länder gegenüber der Bundesanstalt benannt haben, werden auch die übrigen in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben zugänglich gemacht. Sachverständige Prüfstellen erhalten nur dann Zugang zu den in Satz 3 genannten Angaben, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen; zu einer Weitergabe dieser Angaben an Dritte sind sie nicht berechtigt. Ein Zugang ist ausgeschlossen, wenn ihm überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, entgegenstehen.
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