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# § 3 Änderungszertifizierung
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(1) Eine Änderungszertifizierung kann nur erfolgen
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1.beim Deaktivieren von Schnittstellen oder optionalen Leistungsmerkmalen,
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2.bei der Aktivierung oder Umsetzung von optionalen Leistungsmerkmalen,
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3.bei einer von der Bundesanstalt geforderten Anpassung, insbesondere zur Behebung von Sicherheitsmängeln, oder
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4.bei einer Fehlerkorrektur
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und sofern gleichzeitig sichergestellt ist, dass das Endgerät auch weiterhin die Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes erfüllt. Fehlerkorrektur ist das Herstellen eines Zustands des Endgerätes, der auf Grund der Kundendokumentation des Herstellers bereits zum Zeitpunkt der Zertifizierung vom Endgerät erwartet werden konnte.
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(2) Neben den in § 2 genannten Angaben ist in einem Antrag auf Änderungszertifizierung zusätzlich die Angabe erforderlich, welcher Änderungstatbestand im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegt, welche Änderung an dem Endgerät vorgenommen wurde und welche technischen Auswirkungen mit der Änderung verbunden sind. Der Antrag auf Änderungszertifizierung ist vor Durchführung der Überprüfung nach § 7 zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dem Antrag die in § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen beizufügen.
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(3) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller schriftlich mit, ob die Voraussetzungen für eine Änderungszertifizierung vorliegen und legt den Prüfungsumfang abschließend fest. Für die Durchführung der Überprüfung nach § 7 wird dem Antragsteller eine angemessene Frist eingeräumt.
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(4) Nach vier aufeinanderfolgenden Änderungszertifizierungen ist eine weitere Änderungszertifizierung ausgeschlossen.
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