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# § 7 Verwaltungsabkommen
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Die Beteiligung der Länder am Digitalfunk BOS wird in einem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern geregelt. Hierbei sollen insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
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1.die Grundsätze der Zusammenarbeit von Bund und Ländern,
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2.die Beteiligung der Länder am Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS, insbesondere über den Verwaltungsrat,
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3.die Einzelheiten der Finanzierung des Digitalfunk BOS sowie zum Zweckvermögen und zur Finanzierung der Bundesanstalt (§ 9).
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