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# § 19 Fortzahlung der Vergütung
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(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
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1.für die Zeit der Freistellung (§ 15),
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2.bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
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a)sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
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b)aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
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(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten.
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