Files
lawgit/laws_md/bbg_2009/§74.md

4 lines
225 B
Markdown

# § 74 Dienstkleidung
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.