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# § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
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(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
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1.Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
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a)eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
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b)eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
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c)eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
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besitzt,
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2.die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
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3.
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a)die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
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b)die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
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In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind.
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(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
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(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
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