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# § 6 Arten des Beamtenverhältnisses
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(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel.
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(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
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(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
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1.zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
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2.zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
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(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
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1.der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
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2.der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
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(5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
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