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# § 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
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Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
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1.hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
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2.von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
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