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# § 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
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1.die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
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2.den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
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3.die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, insbesondere den Einsatz von Informationstechnologie und von Videokonferenztechnik,
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4.die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
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5.die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
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6.die Festlegung von Altersgrenzen,
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7.die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
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8.die Voraussetzungen für Beförderungen.
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(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
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1.das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
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2.den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
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3.die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
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4.die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
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Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.
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