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# § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
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(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
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(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Am Schluss der dienstlichen Beurteilung ist ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben.
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(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
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1.den weiteren Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
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2.ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
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3.die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
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4.die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
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5.die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
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6.die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
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7.Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.
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