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# § 17 Zulassung zu den Laufbahnen
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(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.
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(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
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1.als Bildungsvoraussetzung
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a)der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
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b)ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
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2.als sonstige Voraussetzung
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a)ein Vorbereitungsdienst oder
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b)eine abgeschlossene Berufsausbildung.
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(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
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1.als Bildungsvoraussetzung
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a)der Abschluss einer Realschule oder
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b)der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
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c)der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
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d)ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
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2.als sonstige Voraussetzung
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a)ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
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b)eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
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c)eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.
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(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern
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1.als Bildungsvoraussetzung
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a)eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
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b)ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
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2.als sonstige Voraussetzung
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a)ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
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b)ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
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c)ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.
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(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern
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1.als Bildungsvoraussetzung
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a)ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
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b)ein gleichwertiger Abschluss und
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2.als sonstige Voraussetzung
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a)ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
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b)eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
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c)eine hauptberufliche Tätigkeit.
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(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.
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(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.
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