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# § 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
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Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2018 festgelegt und für das Jahr 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst wird, beträgt
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8,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
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10,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
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5,2 Prozentpunkte für Berlin,
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5,6 Prozentpunkte für Brandenburg,
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7,0 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
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4,6 Prozentpunkte für die Freie und HansestadtHamburg,
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4,6 Prozentpunkte für Hessen,
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4,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
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7,1 Prozentpunkte für Niedersachsen,
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5,3 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
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8,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
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16,6 Prozentpunkte für das Saarland,
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5,7 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
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6,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
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8,0 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
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6,0 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
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