23 lines
1.4 KiB
Markdown
23 lines
1.4 KiB
Markdown
# § 6 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
|
|
|
|
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.
|
|
|
|
(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.
|
|
|
|
(3) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen:
|
|
1.das Grundgehalt,
|
|
2.der Familienzuschlag,
|
|
3.Amts- und Stellenzulagen,
|
|
4.Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
|
|
5.Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter an Hochschulen und für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.
|
|
|
|
(4) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
|
|
|
|
(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag
|
|
1.nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung,
|
|
2.nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,
|
|
3.nach § 7a,
|
|
4.nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung,
|
|
5.nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder
|
|
6.nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.
|