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# § 32 Berücksichtigungsfähige Zeiten
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(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:
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1.Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer deutschen staatlichen Hochschule als
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a)Professor oder Vertretungsprofessor,
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b)Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan,
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2.Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor
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a)an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule,
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b)an einer ausländischen Hochschule,
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sofern die Hochschule an die Berufung von Professoren und Vertretungsprofessoren Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen.
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Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer öffentlich geförderten in- oder ausländischen Forschungseinrichtung oder bei einer internationalen Forschungsorganisation können als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn die Tätigkeit derjenigen eines in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors gleichwertig ist und die Einrichtung oder Organisation an die Berufung Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen. Zeiten als Juniorprofessor werden nicht anerkannt. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Zeiten nach Absatz 2 nicht vermindert und werden auf volle Monate aufgerundet.
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(2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 5 nicht verzögert.
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