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# § 95 Lauf der Verwendungsfrist
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(1) Die Frist, innerhalb deren der Grundabtretungszweck nach § 81 Abs. 1 Satz 2 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
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(2) Die zuständige Behörde kann diese Frist vor deren Ablauf auf Antrag verlängern, wenn
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1.der Grundabtretungsbegünstigte nachweist, daß er den Grundabtretungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
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2.vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den Grundabtretungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.
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Der frühere Grundabtretungspflichtige ist vor der Entscheidung zu hören.
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