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# § 78 Gegenstand der Grundabtretung
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Durch Grundabtretung können
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1.das Eigentum einschließlich aus § 34 sich ergebender Befugnisse, der Besitz und dingliche Rechte an Grundstücken,
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2.persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder deren Benutzung beschränken,
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entzogen, übertragen, geändert, mit einem dinglichen Recht belastet oder sonst beschränkt werden.
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