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# § 75 Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der
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Berechtsamskarte
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(1) Bei der zuständigen Behörde werden ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte angelegt und geführt.
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(2) In das Berechtsamsbuch sind einzutragen
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1.Erlaubnisse, Bewilligungen, Bergwerkseigentum und nach § 149 aufrechterhaltene Bergbauberechtigungen,
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2.Änderungen der in Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen durch Vereinigung, Teilung, Austausch oder Zulegung.
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(3) In der Berechtsamskarte sind einzutragen
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1.die Felder, auf sie sich die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bergbauberechtigungen beziehen,
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2.die Veränderungen der Felder, die sich aus den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Änderungen ergeben,
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3.Baubeschränkungsgebiete.
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(4) Die Eintragungen in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte werden von Amts wegen vorgenommen.
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(5) Erloschene Bergbauberechtigungen sind im Berechtsamsbuch zu löschen. Auf der Berechtsamskarte ist das Erlöschen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
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