10 lines
666 B
Markdown
10 lines
666 B
Markdown
# § 49 Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und
|
|
innerhalb der Küstengewässer
|
|
|
|
Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie
|
|
1.den Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen oder -zeichen,
|
|
2.das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar,
|
|
3.die Benutzung der Schiffahrtswege, die Schiffahrt oder den Fischfang unangemessen
|
|
4.die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts unangemessen
|
|
beeinträchtigt.
|