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# § 38 Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe
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(1) Für das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau gelten die §§ 8, 15, 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 1 und 3 entsprechend. § 31 gilt in dem Umfang entsprechend, in dem er für den Inhaber der fremden Berechtigung gelten würde.
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(2) Das Recht darf erst ausgeübt werden, wenn der Berechtigte
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1.die Entschädigung geleistet oder
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2.bei einer Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen die erste Rate und für die übrigen Raten angemessene Sicherheit geleistet hat.
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