4 lines
254 B
Markdown
4 lines
254 B
Markdown
# § 15 Beteiligung anderer Behörden
|
|
|
|
Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 gehört.
|