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# § 73 Änderung des Umlegungsplans
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Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
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1.der Bebauungsplan geändert wird,
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2.eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
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3.die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.
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