15 lines
1.3 KiB
Markdown
15 lines
1.3 KiB
Markdown
# § 148 Baumaßnahmen
|
|
|
|
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
|
|
1.für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und
|
|
2.die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden.
|
|
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
|
|
|
|
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören
|
|
1.die Modernisierung und Instandsetzung,
|
|
2.die Neubebauung und die Ersatzbauten,
|
|
3.die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
|
|
4.die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie
|
|
5.die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.
|
|
Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
|