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# § 3 Gliederung der Berufsausbildung
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In der Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin sind
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1.im ersten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage,
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2.im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage,
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3.im dritten Ausbildungsjahr in zwei Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus der laufenden Nummer 12 der Anlage
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in überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
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