Files
lawgit/laws_md/bausparkv_2015/§10.md

4 lines
239 B
Markdown

# § 10 Gewerbliche Finanzierungen
Der Anteil der Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf drei Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.