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# § 13 Besondere Pflichten des Prüfers
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Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer auch festzustellen, ob
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1.die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge entsprechend zugeteilt worden sind,
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2.die Bausparkasse die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eingehalten hat und
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3.die Vorschriften einer nach § 10 erlassenen Rechtsverordnung beachtet worden sind.
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Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
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