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# § 2 Aufgaben
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(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erledigt Verwaltungs- und Überwachungsaufgaben des Bundes, die ihm durch das Außenwirtschaftsgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Atomgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
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(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erledigt ferner, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.
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(3) Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) obliegt die Durchführung von Rechtsverordnungen, die erlassen werden auf Grund des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), soweit die Durchführung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in den Rechtsverordnungen vorgesehen ist.
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